Darunter bezeichnet man Behelfe, die zur Heilung beitragen oder bei der Linderung von Krankheiten beitragen. Sie können aber auch einen fehlenden Körperteil oder eine mangelnde Körperfunktion ersetz en. Dafür benötigt es eine ärztliche Verordnung.
Heilbehelfe
dienen der Heilung und Linderung eines Krankheitszustandes bzw. sollte verhindern, dass sich dieser Zustand verschlimmert. Zu Heilbehelfen zählen z.B.: elastische Binden, Diabetikerbedarf, orthopädische Schuheinlagen, Kompressionsstrümpfe aber auch alle Verbrauchsartikel die zum Einmalgebrauch dienen, wie z.B.: Einmalkatheter, Inkontinenzmaterial,...
Hilfsmittel
übernehmen die Funktionen von fehlenden Körperteilen oder unterstützen mangelnde Funktionen des Körpers. Dazu zählen z.B.: Rollstuhl, Prothesen, Unterstützkrücken, Rollator, aber auch Perücken oder Hörgeräte.
Der Versicherte erhält diese von der Krankenkasse bzw. werden diese auch leihweise zur Verfügung gestellt. Für jedes Hilfsmittel, für jeden Heilbehelf ist eine ärztliche Verordnung notwendig, diese muss innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellungsdatum bei einem Vertragspartner der Krankenkasse oder einem berechtigten Fachbetrieb eingelöst werden. Berechtigte Fachbetriebe sind orthopädische Schuhmacher, Bandagisten, Optiker oder Hörakustiker.
Heilbehelfe, die nur vorübergehend benötigt werden, werden auch leihweise zur Verfügung gestellt. Leihweise Geräte sind Rollstühle, Vakuum-Saugpumpen, Inhalationsgeräte oder Flüssigsauerstoff für den Heimgebrauch.
In manchen Fällen kann es notwendig sein, dass eine Bewilligung durch die Krankenkasse eingeholt werden muss. Üblicherweise wird diese durch den Vertragspartner, beispielsweise durch den Bandagist, veranlasst. Welche Hilfsmittel bewilligungspflichtig sind, erfahren Sie von Ihrer Krankenkasse oder bei Order vom jeweiligen Vertragspartner. Möchten Sie Hilfsmittel von einer Firma bestellen, die in keinem Vertragsverhältnis mit Ihrer Krankenkasse steht, so müssen Sie die Hilfsmittel vorerst selbst bezahlen und können dann den Kostenersatz bei Ihrer Krankenkasse zurückfordern. Zuständig ist der Versicherungsträger, bei dem Sie zum Zeitpunkt der Behandlung versichert sind (ÖGK, BVAEB, PVA,...)
Wie erfolgt die Abdeckung der Kosten?
Heilbehelfe und Hilfsmittel müssen vom Arzt verordnet sein und in manchen Fällen von der zuständigen Krankenkasse bewilligt werden. Sowohl für Heilbehelfe, wie auch bei Hilfsmitteln ist ein Zuschuss des Versicherten vorgesehen (Selbstbehalt), außer für folgende Personen:
- Kinder unter 15 Jahren
- Kinder, für die Anspruch auf erhöhte Kinderbeihilfe besteht (altersunabhängig)
- Personen die Rezeptgebührenbefreit sind.
- Hilfsmittel, die im Zuge einer medizinischen Rehabilitation bewilligt werden
Die Rechnung kann elektronisch eingereicht werden oder persönlich bei der Krankenkasse abgegeben werden - oft unterstützt Sie auch der Hausarzt oder Bandagist dabei.
Eine persönliche Beratung zu Heilbehelfen und Hilfsmittel, speziell bei benötigter Kompressionstherapie, ist für Patienten unverzichtbar - darauf weisen immer mehr Unfallchirurgen und Orthopäden hin.
"Die persönliche Beratung ist eine zwingende Anforderung an die Beratung der Versicherten über die für ihre oder seine konkrete Versorgungssituation geeigneten und notwendigen Hilfsmittel“ - heißt es in einer Ausschreibung. Leider 'vergessen' immer mehr Ärzte darauf, beziehungsweise denken nicht daran.
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